Beirat des Jobcenters Lübeck rät: Bei Existenznöten finanzielle Unterstützung nutzen

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung gilt noch bis zum 31.12.2021

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen und soziale Härten abzufedern hat die Bundesregierung bereits Ende März 2020 einen erleichterten Zugang für die Grundsicherung geschaffen. Mit dem Sozialschutz-Paket III wurde beschlossen, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme bis Dezember zu verlängern.

Der vereinfachte Neuantrag beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:

Aussetzen der Vermögensprüfung
Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, werden unter den erleichterten Bedingungen bearbeitet. Wer in diesem Zeitraum erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten 6 Monaten des Bewilligungszeitraumes behalten.

Übernahme der Kosten der Unterkunft
Wenn ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung vorliegt, erkennt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, inklusive Heizung und Nebenkosten als Bedarf in den ersten 6 Monaten des Bezugs an. Nach Ablauf des Zeitraums erfolgte eine Verlängerung auf längstens weitere 6 Monate.

Der Beirat, der das Jobcenter Lübeck bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen der lokalen Arbeitsmarktpolitik berät, begrüßt die Regelungen zur vereinfachten Antragsstellung.
„Vielen Menschen ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage aufgrund der Pandemie-Maßnahmen weggebrochen“, berichtet der Vorsitzender des Beirates Peter Petereit (SPD). Er ermutigt dazu, sich in finanziellen Notsituationen an das Jobcenter zu wenden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. In dem vereinfachten Zugang sieht er einen deutlichen Gewinn: „Durch die geschaffene Sonderregelung bietet der Gesetzgeber den Menschen die Garantie, dass das Existenzminium gesichert wird. Dadurch wird außerdem verhindert, dass das gewohnte Umfeld verlassen werden muss. Auch der Krankenversicherungsschutz ist bei Leistungsbezug weiterhin gewährleistet.“
Der Beirat setzt sich zusammen aus Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter:innen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen und den in der Lübecker Bürgerschaft vertretenen Fraktionen. Die Mitglieder des Beirats werden von den Trägern Hansestadt Lübeck und Agentur für Arbeit Lübeck berufen.

Joachim Tag, Geschäftsführer des Jobcenter Lübeck erläutert: „Auch, wenn Sie nicht arbeitssuchend sind, können Sie schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung für Ihren Lebensunterhalt erhalten. Einen Leistungsanspruch haben grundsätzlich alle erwerbsfähigen Personen, die ihre Existenz aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Anspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 446 Euro Regelsatz im Monat.“

Wenn Sie sich für einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II entschließen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.jobcenter-luebeck.de. Dort finden Sie unter anderem nützliche Links zu Antragsvordrucken. Auf der Seite der Arbeitsagentur können Sie den vereinfachten Antrag auf Arbeitslosengeld II auch direkt online stellen. Mit dem Online-Portal jobcenter.digital können Weiterbewilligungsanträge, Veränderungsmitteilungen und dafür notwendige Unterlagen online an das Jobcenter übermittelt werden. Der zur Verfügung stehende Postfachservice kann zur datenschutzsicheren Kommunikation mit dem Jobcenter genutzt werden.

Sie können den Antrag auch formlos telefonisch, per E-Mail (jobcenter-luebeck@jobcenter-ge.de) oder postalisch stellen. Wir senden Ihnen die Antragsunterlagen zu.

Sie erreichen das Jobcenter Lübeck telefonisch unter:

0451-588-280 für Leistungsanliegen
0451-588-380 für Vermittlungsanliegen

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