Geldwäschegesetz – verschärfte Pflichten für Immobilienmakler

Herr Mikoleit

„Kann ich bitte Ihren Personalausweis sehen?“ Bei so einer Frage wird so mancher Kunde eines Immobilienmaklers stutzig. Warum sollte dieser seine Identität feststellen wollen? Der Gesetzgeber verpflichtet den Immobiliendienstleister hierzu.

Verantwortlich zeichnet sich hierfür das Geldwäschegesetz (GWG). Es soll verhindern, dass Immobiliengeschäfte zur Geldwäsche missbraucht werden. Das bestehende Geldwäschegesetz wurde zum 1. Januar 2020 novelliert und nimmt nun die Immobilienmakler noch mehr in die Pflicht als zuvor.

Das GWG gilt nicht mehr nur bei Kauf- oder Verkaufsvermittlungen von Wohnraum und Gewerbeobjekten. Immobilienmakler müssen die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen auch bei Pacht- und Mietvertragsvermittlungen einhalten, wenn die monatliche Nettokaltmiete oder -pacht den Wert von 10.000 € übersteigt.

‚Know-your-customer’ ist das Zauberwort und beinhaltet die zentrale Pflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Welche Sorgfaltspflichten eingehalten werden müssen, hängt vom jeweiligen Risiko ab, das in den Anlagen des erweiterten Geldwäschegesetzes genauer spezifiziert wird:

Allgemeine Sorgfaltspflichten
Um die Identität des Vertragspartners festzustellen, besteht nach § 8 Abs. 2 GWG die Pflicht und das Recht, Ausweiskopien und gegebenenfalls auch andere Unterlagen zur Identifizierung zu erstellen.

Liegen laut den Anlagen des GWG nur Faktoren für ein geringeres Risiko bezüglich des Kunden vor (z. B. öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen, Kundenwohnsitz in einem geografischen Gebiet mit geringem Risiko) können die Maßnahmen zur Identifizierung reduziert werden. Natürliche Personen müssen mit einem gültigen amtlichen Ausweis identifiziert werden, juristische Personen/Personengesellschaften mit dem Auszug aus einem amtlichen Register oder Verzeichnis, z. B. dem Handelsregisterauszug.

Verstärkte Sorgfaltspflichten
Immer dann, wenn die Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umstände aufweist, ist das Risiko erhöht und es greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten. Dies ist z. B. gegeben bei sogenannten ‚politisch exponierten Personen’ (hochrangige Politiker und Militärs, Botschafter oder deren Angehörige) oder auch bei Geschäften, die besonders komplex sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die verstärkten Sorgfaltspflichten beinhalten unter anderem das Einholen zusätzlicher Informationen über den Vertragspartner und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Des Weiteren müssen die Herkunft der Vermögenswerte und die Gründe für die Transaktionen dokumentiert werden.

Werden diese Sorgfaltspflichten nicht beachtet, dann droht ein empfindliches Bußgeld von bis zu 1.000.000 Euro (§ 56 Abs. 3 Ziff. 1 GWG.

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