Online-Meldeformular für Einreisende und Reiserückkehrende aus Risikogebieten

Lübeck bietet schnelle und einfache Datenübermittlung – Zweimalige Testung ermöglicht verkürzte Quarantänezeit

Anlässlich der anstehenden Herbstferien erinnert das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck an die geltenden Regelungen für Einreisende beziehungsweise Reiserückkehrende aus inländischen und ausländischen Risikogebieten. Diese

·         müssen sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern

·         müssen sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise in-formieren

·         müssen einen Corona-Test machen lassen, wenn sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)

·         dürfen während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.

Die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen ist möglich. Dafür müssen dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden Achtung: Zwischen der ersten und zweiten Testung müssen mindestens fünf Tage liegen! Diese Tests sind nur für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Hierzu können die Teststationen genutzt werden.

Damit Einreisende und Reiserückkehrer ihre Anzeigenpflicht gegenüber dem Gesundheitsamt Lübeck schnell und einfach erfüllen können, besteht die Möglichkeit ein entsprechendes Meldeformular online unter www.luebeck.de/MeldungCorona auszufüllen. Per Download kann das Formular alternativ auch ausgedruckt und anschließend ausgefüllt per Post mit den notwendigen Unterlagen zu Testergebnissen an das Gesundheitsamt Lübeck, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck, gesendet werden.

Das Gesundheitsamt wird die eingereichten Unterlagen gemäß DSGVO verwalten und für etwaige Bußgeldverfahren zur Entlastung der Bürger:innen vorhalten. Eine direkte Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt mit dem Absender erfolgt nur bei Unstimmigkeiten! Sobald 2 negative Abstrichergebnisse nach den Regeln der gültigen Landesverordnung beim Gesundheitsamt eingereicht wurden, besteht das Recht, die Isolierung („Quarantäne“) selbstständig zu beenden. Das Gesundheitsamt wird darauf nicht gesondert hinweisen.

Die Corona-Teststation der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) befindet sich in der Von-Morgen Straße 3 in 23564 Lübeck. Sie ist täglich, von Montag bis Sonntag von 14 bis 18 Uhr geöffnet. Die Anfahrt erfolgt über das Gelände vom Labor Bobrowski.

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind:

·         Durchreisende; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;

·         Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug befördern;

·         Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich beruflich in einem Risikogebiet aufgehalten haben;

·         Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen sowie

·         Personen die sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft worden ist

·         Personen, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind;

·         Personen, die als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören;

·         Personen, die der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen.

Informationen zu weiteren Bestimmungen gemäß aktueller Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein sind online abrufbar hier

Bußgelder drohen
Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich, beispielsweise, wenn gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen wird. Bis zu 5000 Euro Bußgeld kann verhängt werden, wenn trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen wird, bis zu 2000 Euro, wenn Einreisende sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Bußgeldkatalog Quarantäneverordnung abrufbar.
Meldung online ansehen: https://www.luebeck.de/de/lop/article/135734

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